Freizügigkeit primär wahrt, wenig. Das schüfe für sie einen unerwünschten Wettbewerbsnachteil gegenüber den im Kanton Aargau bedingungslos zugelassenen Berufskollegen des anderen Kantons, ohne dass im Gegenzug ihre Freizügigkeit in den anderen Kanton erheblich erleichtert würde. 2.3.5. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 141 III 222, Erw. 4, führte das Bundesgericht zur Auslegung von Art. 166 Abs. 1 lit.