Vielmehr spricht das teleologische Auslegungselement bzw. die Interessenlage für die strengere Interpretation der Vorinstanz, wonach ein anderer Kanton nur Gegenrecht hält, wenn er den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig erachtet und deswegen anerkennt. Es reicht demnach nicht, dass der andere Kanton analog oder ähnlich der Regelung in § 8 Abs. 2 BeurG ausserkantonale Fähigkeitsausweise grundsätzlich anerkennt, wovon vielleicht Patentinhaber einzelner Kantone profitieren könnten, dann aber im Falle von aargauischen Notarinnen und Notaren wegen Verneinung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der