Das ist nur dann ausreichend sichergestellt, wenn die anderen Kantone den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar ebenfalls (ohne "Auflagen") anerkennen. Wird im Verkehr mit einem anderen Kanton nicht verlangt, dass dieser den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar (bedingungslos) anerkennt, wären die aargauischen Notarinnen und Notare klar diskriminiert. Sie könnten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Zusatzausbildungen) im anderen Kanton tätig werden, müssten sich aber umgekehrt den eigenen Markt mit Notarinnen und Notaren aus anderen Kantonen teilen. Das kann nicht der Sinn und Zweck des Gegenrechtsvorbehalts in § 8 Abs. 2 lit. c BeurG sein.