Aargau keine Notarinnen und Notare mit zweifelhaften Fähigkeiten und Kenntnissen tätig werden, wird bereits durch die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises und der Deutschkenntnisse eines Bewerbers in Anwendung von § 8 Abs. 2 lit. a und b BeurG gewährleistet. Sobald aber der Kanton Aargau seinen Markt für ausserkantonale Notarinnen und Notaren öffnet, indem er deren Fähigkeitsausweise anerkennt, wodurch die aargauischen Notarinnen und Notare Konkurrenz aus anderen Kantonen erhalten, hat er natürlich ein nicht zu vernachlässigendes Interesse daran, dass sich seine eigenen Notarinnen und Notare ebenfalls in anderen Kantonen niederlassen und betätigen dürfen.