Urkunden und lässt sich nicht ohne weiteres auf die Stellung von Notarinnen und Notaren übertragen. Immerhin zeigen die dortigen Ausführungen auf, dass das Gegenrechtserfordernis darauf abzielt, die aargauischen Notarinnen und Notare nicht gegenüber ausserkantonalen Berufskollegen zu benachteiligen, indem diese Geschäfte über Grundstücke im Kanton Aargau beurkunden dürften, wohingegen den aargauischen Notarinnen und Notaren dieselben Möglichkeiten in anderen Kantonen verwehrt wären. Tatsächlich sind Gegenrechtserfordernisse jedweder Art und Ausprägung ein wettbewerbspolitisches Instrument, die nichts mit Qualitätssicherungsmassnahmen gemein haben.