einstufen und deshalb von aargauischen Notarinnen und Notaren Zusatzausbildungen verlangen. 2.3.4. Die Gesetzesmaterialen enthalten keine eindeutigen Hinweise darauf, ob der Gesetzgeber die Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar davon abhängig machen wollte, dass der andere Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis als gleichwertig mit seinem eigenen qualifiziert und infolgedessen anerkennt. Die von der Vorinstanz aus der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. März 2010 zur Totalrevision des BeurG, 10.92 (nachfolgend: Botschaft), zitierte Stelle auf S. 12 bezieht sich auf die Freizügigkeit von bestimmten