oder Notar anzuerkennen, für den Fall, dass der Kanton Bern seinerseits den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig erachtet (und damit Gegenrecht halten würde). In der Folge weigerte sich das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht, welches zu dieser Frage vorgängig Vernehmlassungen der Universität Bern (Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis), der Prüfungskommission für Notare des Kantons Bern und dem Verband bernischer Notare eingeholt hatte, die Gleichwertigkeit des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Bern zu bescheinigen.