Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Pattsituation existiert nicht, weshalb daraus auch keine Sinnwidrigkeit der Gegen- rechts-Interpretation der Vorinstanz abgeleitet werden kann. Die Notariatskommission hat die Gleichwertigkeit des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Aargau in den Schreiben an das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht vom 30. August 2017 vorbehaltlos bestätigt und Bereitschaft signalisiert, bernische Fähigkeitsausweise als Notarin 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 415