durch eine mehrjährige Berufspraxis kompensiert werden könnte. Dies würde sich wohl als hauptsächliches Marktzugangshindernis für aargauische Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Kanton Bern aufnehmen wollen, erweisen. 2.3.3. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Pattsituation existiert nicht, weshalb daraus auch keine Sinnwidrigkeit der Gegen- rechts-Interpretation der Vorinstanz abgeleitet werden kann.