Bern kann im Übrigen nicht gesprochen werden, wenn vom Inhaber des aargauischen Fähigkeitsausweises Zusatzprüfungen, zusätzliche Praktika oder anderweitige praktische Nachweise verlangt werden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Notariatskommission und dem bernischen Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht ist ausserdem klar ersichtlich, dass die Berner Behörden den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar mangels Gleichwertigkeit der (praktischen) Ausbildung und der Notariatsprüfung ganz generell nicht anerkennen würden bzw. nur mit "Auflagen", nämlich dass der Inhaber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, eine praktische Ausbildung von