Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kann die Bedeutung von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG nicht nur darin liegen, dass der Kanton Bern den aargauischen Notarinnen und Notaren die gleichen Rechte zukommen lässt und die gleichen Pflichten auferlegt wie den bernischen Notaren. Das Wesen der Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise besteht gerade darin, dass (nach Vornahme einer Gleichwertigkeitsprüfung, die auf Qualitätssicherungsaspekte beschränkt sein sollte) akzeptiert wird, dass die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitsausweises 414 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020