Andererseits könnte sich das Gegenrecht auch nur darauf beziehen, dass der andere Kanton ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkennt wie der Kanton Aargau, ungeachtet dessen, ob er den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig mit dem eigenen Fähigkeitsausweis beurteilt (Interpretation der Beschwerdeführerin). Bei einem nicht eindeutigen Wortsinn der auszulegenden Bestimmung, sind – wie erwähnt – ergänzende Auslegungsmittel heranzuziehen. 2.3.2. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kann die Bedeutung von § 8 Abs. 2 lit.