a BeurG und einen Vergleich zwischen den fachlichen Anforderungen an die Erlangung des Fähigkeitsausweises (Praktikum, Inhalt der Notariatsprüfung) in beiden Kantonen tut (Interpretation der Vorinstanz). Andererseits könnte sich das Gegenrecht auch nur darauf beziehen, dass der andere Kanton ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkennt wie der Kanton Aargau, ungeachtet dessen, ob er den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig mit dem eigenen Fähigkeitsausweis beurteilt (Interpretation der Beschwerdeführerin).