Er lässt sowohl die Interpretation der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Vorinstanz zu, schliesst also letztere nicht aus. Mit Gegenrecht, das der andere Kanton hält, könnte einerseits gemeint sein, dass dieser den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig mit dem eigenen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar anerkennt, wie dies der Kanton Aargau mit Bezug auf den bernischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a BeurG und einen Vergleich zwischen den fachlichen Anforderungen an die Erlangung des Fähigkeitsausweises (Praktikum, Inhalt der Notariatsprüfung) in beiden Kantonen tut (Interpretation der Vorinstanz).