Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 141 V 221, Erw. 5.2.1). 2.3. 2.3.1. Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG ist nicht eindeutig. Er lässt sowohl die Interpretation der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Vorinstanz zu, schliesst also letztere nicht aus.