Während die Notariatskommission die nach § 8 Abs. 2 lit. a BeurG erforderliche Gleichwertigkeit des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Aargau anerkennt und kein Zweifel an den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin besteht, ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kanton Bern im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG Gegenrecht hält. Dafür bedarf es der Auslegung dieser Norm. 2.2. Ausgangspukt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf