eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 10 Abs. 1 KV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV). 2. 2.1. Nach § 8 Abs. 2 BeurG wird der ausserkantonale Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar von der Notariatskommission anerkannt, wenn (a) ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zugrunde liegen, (b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht, (c) der andere Kanton Gegenrecht hält. Während die Notariatskommission die nach § 8 Abs. 2 lit.