ne. Es genüge, dass der andere Kanton ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie der Kanton Aargau anerkenne, was der Fall sei. Zudem erblickt die Beschwerdeführerin in der Nichtanerkennung 412 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020