1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Anerkennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin mit der Begründung, der Kanton Bern halte kein Gegenrecht im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG. Für die Beschwerdeführerin verletzt die Nichtanerkennung ihres bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin das Gesetzmässigkeitsbzw. Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), indem die Vorinstanz § 8 Abs. 2 lit. c BeurG falsch auslege. Mit dem darin verankerten Vorbehalt des Gegenrechts sei nicht gemeint, dass der andere Kanton die Gleichwertigkeit des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar in jedem Fall, gewissermassen generell-abstrakt anerken-