2020 Anwalts- und Notariatsrecht 411 XII. Anwalts- und Notariatsrecht 43 Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin; Gegenrechtsvorbehalt (§ 8 Abs. 2 lit. c BeurG) Eine Voraussetzung für die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähig- keitsausweises als Notarin oder Notar bildet, dass der andere Kanton Ge- genrecht hält. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der andere Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als grundsätzlich gleichwertig einstuft und ohne das Erfordernis von (praktischen) Zusatzausbildungen und Nachprüfungen anerkennt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Februar 2020, in Sachen A. gegen Notariatskommission (WBE.2019.231). Aus den Erwägungen 1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Aner- kennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin mit der Be- gründung, der Kanton Bern halte kein Gegenrecht im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG. Für die Beschwerdeführerin verletzt die Nichtanerkennung ihres bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin das Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), indem die Vorinstanz § 8 Abs. 2 lit. c BeurG falsch auslege. Mit dem darin verankerten Vorbe- halt des Gegenrechts sei nicht gemeint, dass der andere Kanton die Gleichwertigkeit des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar in jedem Fall, gewissermassen generell-abstrakt anerken- ne. Es genüge, dass der andere Kanton ausserkantonale Fähigkeits- ausweise als Notarin oder Notar unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie der Kanton Aargau anerkenne, was der Fall sei. Zudem erblickt die Beschwerdeführerin in der Nichtanerkennung 412 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; § 10 Abs. 1 KV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV). 2. 2.1. Nach § 8 Abs. 2 BeurG wird der ausserkantonale Fähigkeitsaus- weis als Notarin oder Notar von der Notariatskommission anerkannt, wenn (a) ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zu- grunde liegen, (b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht, (c) der andere Kanton Gegenrecht hält. Während die Notariatskommission die nach § 8 Abs. 2 lit. a BeurG erforderliche Gleichwertigkeit des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Aargau anerkennt und kein Zweifel an den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin besteht, ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kanton Bern im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG Gegenrecht hält. Dafür bedarf es der Auslegung dieser Norm. 2.2. Ausgangspukt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 I 135, Erw. 1.1.1; 141 II 57, Erw. 3.2). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 I 135, Erw. 1.1.1; 142 III 695, Erw. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 413 Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; 141 V 221, Erw. 5.2.1). 2.3. 2.3.1. Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG ist nicht eindeutig. Er lässt sowohl die Interpretation der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Vorinstanz zu, schliesst also letztere nicht aus. Mit Gegenrecht, das der andere Kanton hält, könnte einerseits gemeint sein, dass dieser den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig mit dem eigenen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar anerkennt, wie dies der Kanton Aargau mit Bezug auf den bernischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a BeurG und einen Vergleich zwischen den fachlichen Anforderungen an die Erlangung des Fähigkeitsausweises (Praktikum, Inhalt der Notariatsprüfung) in beiden Kantonen tut (Interpretation der Vorinstanz). Andererseits könnte sich das Gegenrecht auch nur darauf beziehen, dass der andere Kanton ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkennt wie der Kanton Aargau, ungeachtet dessen, ob er den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig mit dem eigenen Fähigkeitsausweis beurteilt (Interpretation der Beschwerdeführerin). Bei einem nicht eindeutigen Wortsinn der auszulegenden Bestimmung, sind – wie erwähnt – ergänzende Auslegungsmittel heranzuziehen. 2.3.2. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin kann die Bedeutung von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG nicht nur darin liegen, dass der Kanton Bern den aargauischen Notarinnen und Notaren die gleichen Rechte zukommen lässt und die gleichen Pflichten auferlegt wie den bernischen Notaren. Das Wesen der Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise besteht gerade darin, dass (nach Vornahme einer Gleichwertigkeitsprüfung, die auf Qualitätssicherungsaspekte beschränkt sein sollte) akzeptiert wird, dass die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitsausweises 414 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 in den Kantonen unterschiedlich sind. Von einer Anerkennung des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Bern kann im Übrigen nicht gesprochen werden, wenn vom Inhaber des aargauischen Fähigkeitsausweises Zusatzprüfungen, zusätzliche Praktika oder anderweitige praktische Nachweise verlangt werden. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Notariatskommission und dem bernischen Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht ist ausserdem klar ersichtlich, dass die Berner Behörden den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar mangels Gleichwertigkeit der (praktischen) Ausbildung und der Notariatsprüfung ganz generell nicht anerkennen würden bzw. nur mit "Auflagen", nämlich dass der Inhaber über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, eine praktische Ausbildung von 24 Monaten, davon mindestens 18 Monate in einem Notariatsbüro, oder – bei Anwaltspatent – von 18 Monaten, davon mindestens 15 Monate in einem Notariatsbüro, absolviert hat, im Fach Buchhaltung gemäss den bernischen Vorgaben geprüft wurde und – bei Fehlen eines Anwaltspatents – bei der bernischen oder allenfalls aargauischen Prüfungskommission eine Zusatzprüfung im Fach Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts abgelegt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung von diesen Vorgaben abgewichen würde, etwa indem insbesondere das nach bernischem Recht erforderliche längere Notariatspraktikum durch eine mehrjährige Berufspraxis kompensiert werden könnte. Dies würde sich wohl als hauptsächliches Marktzugangshindernis für aargauische Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Kanton Bern aufnehmen wollen, erweisen. 2.3.3. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Pattsituation exi- stiert nicht, weshalb daraus auch keine Sinnwidrigkeit der Gegen- rechts-Interpretation der Vorinstanz abgeleitet werden kann. Die No- tariatskommission hat die Gleichwertigkeit des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Aargau in den Schreiben an das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht vom 30. August 2017 vorbehaltlos bestätigt und Bereitschaft signalisiert, bernische Fähigkeitsausweise als Notarin 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 415 oder Notar anzuerkennen, für den Fall, dass der Kanton Bern seinerseits den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig erachtet (und damit Gegenrecht halten würde). In der Folge weigerte sich das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht, welches zu dieser Frage vorgängig Vernehmlassungen der Universität Bern (Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis), der Prüfungskommission für Notare des Kantons Bern und dem Verband bernischer Notare eingeholt hatte, die Gleichwertigkeit des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar mit demjenigen des Kantons Bern zu bescheinigen. Das lag nicht daran, dass der Kanton Aargau keine Gegenrechtserklärung abgeben wollte, sondern vielmehr daran, dass die Behörden des Kantons Bern ihren eigenen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar als höherwertig einstufen und deshalb von aargauischen Notarinnen und Notaren Zusatzausbildungen verlangen. 2.3.4. Die Gesetzesmaterialen enthalten keine eindeutigen Hinweise darauf, ob der Gesetzgeber die Anerkennung ausserkantonaler Fähig- keitsausweise als Notarin oder Notar davon abhängig machen wollte, dass der andere Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis als gleichwertig mit seinem eigenen qualifiziert und infolgedessen aner- kennt. Die von der Vorinstanz aus der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. März 2010 zur To- talrevision des BeurG, 10.92 (nachfolgend: Botschaft), zitierte Stelle auf S. 12 bezieht sich auf die Freizügigkeit von bestimmten Urkunden und lässt sich nicht ohne weiteres auf die Stellung von Notarinnen und Notaren übertragen. Immerhin zeigen die dortigen Ausführungen auf, dass das Gegenrechtserfordernis darauf abzielt, die aargauischen Notarinnen und Notare nicht gegenüber ausserkantonalen Berufskollegen zu benachteiligen, indem diese Geschäfte über Grundstücke im Kanton Aargau beurkunden dürften, wohingegen den aargauischen Notarinnen und Notaren dieselben Möglichkeiten in anderen Kantonen verwehrt wären. Tatsächlich sind Gegenrechtserfordernisse jedweder Art und Ausprägung ein wettbewerbspolitisches Instrument, die nichts mit Qualitätssicherungsmassnahmen gemein haben. Dass im Kanton 416 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Aargau keine Notarinnen und Notare mit zweifelhaften Fähigkeiten und Kenntnissen tätig werden, wird bereits durch die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises und der Deutschkenntnisse eines Bewerbers in Anwendung von § 8 Abs. 2 lit. a und b BeurG gewährleistet. Sobald aber der Kanton Aargau sei- nen Markt für ausserkantonale Notarinnen und Notaren öffnet, indem er deren Fähigkeitsausweise anerkennt, wodurch die aargauischen Notarinnen und Notare Konkurrenz aus anderen Kantonen erhalten, hat er natürlich ein nicht zu vernachlässigendes Interesse daran, dass sich seine eigenen Notarinnen und Notare ebenfalls in anderen Kantonen niederlassen und betätigen dürfen. Das ist nur dann ausreichend sichergestellt, wenn die anderen Kantone den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar ebenfalls (ohne "Auflagen") anerkennen. Wird im Verkehr mit einem anderen Kanton nicht verlangt, dass dieser den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar (bedingungslos) anerkennt, wären die aargauischen Notarinnen und Notare klar diskriminiert. Sie könnten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (Zusatzausbildungen) im anderen Kanton tätig werden, müssten sich aber umgekehrt den eigenen Markt mit Notarinnen und Notaren aus anderen Kantonen teilen. Das kann nicht der Sinn und Zweck des Gegenrechtsvorbehalts in § 8 Abs. 2 lit. c BeurG sein. Vielmehr spricht das teleologische Auslegungselement bzw. die Interessenlage für die strengere Interpretation der Vorinstanz, wonach ein anderer Kanton nur Gegenrecht hält, wenn er den aargauischen Fähig- keitsausweis als Notarin oder Notar als gleichwertig erachtet und deswegen anerkennt. Es reicht demnach nicht, dass der andere Kanton analog oder ähnlich der Regelung in § 8 Abs. 2 BeurG ausserkantonale Fähigkeitsausweise grundsätzlich anerkennt, wovon vielleicht Patentinhaber einzelner Kantone profitieren könnten, dann aber im Falle von aargauischen Notarinnen und Notaren wegen Verneinung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Notariatsprüfung von einer Anerkennung des Fähigkeitsausweises absieht respektive Zusatzausbildungen verlangt. Das nützt den aargauischen Notarinnen und Notaren, deren Interessen der Kanton Aargau bei allem Einsatz für die Förderung der interkantonalen 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 417 Freizügigkeit primär wahrt, wenig. Das schüfe für sie einen unerwünschten Wettbewerbsnachteil gegenüber den im Kanton Aargau bedingungslos zugelassenen Berufskollegen des anderen Kantons, ohne dass im Gegenzug ihre Freizügigkeit in den anderen Kanton erheblich erleichtert würde. 2.3.5. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 141 III 222, Erw. 4, führte das Bundesgericht zur Auslegung von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG betreffend die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete aus, das Gegenrechtserfordernis sei in einem weiten Sinn zu verstehen und die Gegenseitigkeit sei gegeben, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher – nicht in strikt identischer – Weise anerkenne; es sei mit anderen Worten nicht nötig, dass ein schweizerisches Konkurserkenntnis in jedem Fall anerkannt würde, sondern es genüge, wenn das ausländische Recht unter den gleichen Umständen ein schweizerisches Erkenntnis zu Bedingungen anerkenne, die nicht wesentlich schlechter seien als diejenigen, welche das schweizerische Recht für die Anerkennung eines ausländischen Dekrets aufstelle. Bei der Berufung auf diese Rechtsprechung übersieht die Be- schwerdeführerin, dass der Kanton Bern den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar nach dem in Erw. 2.3.2 Gesagten mangels Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Notariatsprüfung nicht anerkennt. Für eine Zulassung aargauischer Notarinnen und Notare zu einer notariellen Tätigkeit im Kanton Bern würden die bernischen Behörden regelmässig zusätzliche Prüfungen sowie ein ergänzendes Praktikum verlangen, falls dieses nicht die im Kanton Bern vorgeschriebenen 24 oder 18 Monate gedauert hat. Die meisten aargauischen Notarinnen und Notaren dürften kein Praktikum von dieser Dauer absolviert haben, weil der Kanton Aargau ein 12-monatiges Praktikum genügen lässt (§ 11 Abs. 1 BeurG). Falls unter diesen Umständen überhaupt noch von einer Anerkennung des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Bern gesprochen werden kann, welche mit "Auflagen" verbunden ist, sind die Bedingungen, unter denen der 418 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Kanton Bern den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar anerkennt wesentlich schlechter als diejenigen, unter denen der Kanton Aargau den bernischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar anerkennt. Im Unterschied zum Kanton Bern verlangt der Kanton Aargau weder ein zusätzliches Praktikum noch zusätzliche Prüfungen. Wenn ein Kanton an die Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als zentrales An- erkennungskriterium signifikant höhere Anforderungen stellt als der andere, kann nicht mehr von gleichen oder ähnlichen Anerkennungs- voraussetzungen ausgegangen werden. Entscheidend ist letztlich die Anerkennungspraxis, nicht der reine Buchstabe des Gesetzes, der von den verschiedenen kantonalen Behörden unterschiedlich interpretiert und unterschiedlich restriktiv angewandt wird. 2.3.6. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Be- schwerdeführerin, die Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass dem Gegenrechtsvorbehalt keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Das Gegenrechtserfordernis nach dem Verständnis der Vorinstanz bewirkt eine gegenseitige Marktzugangsbeschränkung, wenn die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar durch den Kanton Aargau ausbleibt, weil ein anderer Kanton den aargauischen Fähigkeitsausweis seinerseits nicht anerkennt. Demgegenüber würde die weite Interpretation der Beschwerdeführerin zu einer eher einseitigen Marktzugangsbeschränkung zulasten der aargauischen Notarinnen und Notare in Kantonen führen, die ausserkantonale Fähigkeitsausweise zwar grundsätzlich anerkennen, dem aargauischen Fähigkeitsausweis aber die Gleichwertigkeit abspre- chen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik, der Kanton Aargau lasse sich den Entscheid über die Anerkennung ausserkanto- naler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar gewissermassen von anderen Kantonen diktieren, was sinnwidrig sei und gegen das Legalitätsprinzip verstosse, stösst ins Leere. Es ist Gegenrechtsvorbehalten immanent, dass beim Entscheid über die Anerkennung eines extraterritorialen Rechtsaktes berücksichtigt 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 419 wird, wie die andere Gebietskörperschaft mit den eigenen Rechtsakten verfährt. Deswegen wird der Entscheid über die Anerkennung nicht von den Behörden der anderen Gebiets- körperschaft getroffen. Die Behörden des Kantons Aargau entscheiden mit Wirkung für den Kanton Aargau, dass ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar nicht anerkannt werden, wenn der andere Kanton seine Fähigkeitsausweise nicht anerkennt. Der Entscheid der Behörden des anderen Kantons, den aargauischen Fähigkeitsausweis nicht anzuerkennen, betrifft hingegen dessen Gebiet und hat nur insofern Einfluss auf den Kanton Aargau, als er dessen Behörden zur selbstbestimmten Gegenmassnahme der Nichtanerkennung veranlasst. Effektiv hat der Kanton Bern respektive die dort zuständige Stelle für die Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar in generell-abstrakter Weise festgehalten, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar nicht als gleichwertig einzustufen. Es ist anzunehmen, dass diese Haltung die Praxis der bernischen Behörden bestimmen und deshalb gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) im konkreten Einzelfall entschieden würde, den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notarin nicht anzuerkennen, weil die Ausbildung und die Prüfungen nicht als gleichwertig erachtet werden. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass nicht die Universität Bern über Gesuche um Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar entscheidet, sondern das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht der bernischen Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (Art. 4 der Notariatsverordnung des Kantons Bern vom 26. April 2006 [NV; BSG 169.112]). Ob Art. 4 NV die Möglichkeit einräumt, einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis unter "Auflagen" anzuerkennen, ist fraglich. Entsprechend vage drückte sich das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht aus, als es der Notariatskommission am 19. September 2018 schrieb, das Notariatspatent des Kantons Aargau könne "allenfalls" mit Auflagen anerkannt werden. Die bernische Notariatsgesetzgebung, namentlich die Verordnung über die Notariatsprüfung vom 25. Oktober 2006 420 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 (NPV; BSG 169.221), kennt jedenfalls kein (erleichtertes) Nachprü- fungsverfahren für Anwärter mit ausserkantonalen Fähigkeitsauswei- sen. Und der gemäss Art. 1 Abs. 2 NPV für die Zulassung zur Nota- riatsprüfung zuständige Präsident der Notariatsprüfungskommission äusserte sich in der Vernehmlassung vom 24. November 2017 deutlich ablehnend zu Zusatzprüfungen für aargauische Notarinnen und Notare. Aus seiner Sicht müssten diese eine umfassende Prüfung über den gesamten Stoff absolvieren. Die Aussichten auf eine grosszügige Anerkennungs- und Zulassungspraxis seitens des Kantons Bern sind vor diesem Hintergrund alles andere als gut. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellt, der Kanton Bern halte kein Gegenrecht. Die bernischen Behörden, welche dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar die Gleichwertigkeit mit dem eigenen Fähigkeitsausweis ganz generell absprechen, würden den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar auch im konkreten Einzelfall wenn überhaupt, höchstens unter erschwerten Bedingungen anerkennen. 2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung ihres bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin gemäss § 8 Abs. 2 BeurG nicht vollständig erfüllt. Weil der Kanton Bern kein Gegenrecht im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c BeurG hält, ist der Entscheid der Vorinstanz, den Fähigkeitsausweis der Beschwerdeführerin nicht anzuerkennen, mit § 8 Abs. 2 BeurG und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) vereinbar. Eine andere Frage ist, ob die Nichtanerkennung des Fähigkeitsausweises der Beschwerdeführerin (in ihrem konkreten Fall) vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; § 10 Abs. 1 KV) sowie dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Nach § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG ist das Verwaltungsgericht gehalten, Erlassen (im Einzelfall) die Anwendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. 2020 Anwalts- und Notariatsrecht 421 In Erw. 4 des Entscheids gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Nichtanerkennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin wäre aufgund der konkreten Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig. 44 Verletzung von Berufspflichten Ein Anwalt, der sich weigert, der Klientin eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, verletzt die Berufspflichten, unabhängig davon, ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Februar 2020, in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2019.327). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Nach Art. 12 lit. i BGFA muss der Anwalt die Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren. Die Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus Art. 400 Abs. 1 OR. Die Klienten können zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, ist nicht von Bedeutung. Der Klient kann auch nach Bezahlung des Honorars noch ein legitimes Interesse an der Detaillierung der Rechnung haben, beispielsweise im Hinblick auf ein weiteres Mandat bei demselben Rechtsanwalt oder zum Vergleich mit Honoraren anderer Anwälte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2012 [2C_133/2012],