40 Disziplinarmassnahme; Untersuchungspflicht (§ 17 VRPG); Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV; § 21 f. VRPG) Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt die vorgängige Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit umfassender Abklärung der Vorwürfe und unter Wahrung der Parteirechte (rechtliches Gehör) des von den Vorwürfen betroffenen Arbeitnehmers voraus.