Entscheide der Aufsichtsbehörden über Aufsichtsanzeigen können von der anzeigenden Person zudem nicht mit Beschwerde angefochten werden, da ihr kraft ihrer Anzeige keine Parteirechte zustehen (§ 38 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist folglich auch nicht befugt, in einem Beschwerdeentscheid die Aufsichtsbehörden anzuweisen, bestimmte aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. 2020 Personalrecht 375 XI. Personalrecht