3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegen die Schulpflege C. verlangt. Das Verwaltungsgericht verfügt gegenüber den Gemeinden über keine Aufsichtskompetenzen; diese stehen dem Regierungsrat und den Departementen zu (§ 100 GG). Entscheide der Aufsichtsbehörden über Aufsichtsanzeigen können von der anzeigenden Person zudem nicht mit Beschwerde angefochten werden, da ihr kraft ihrer Anzeige keine Parteirechte zustehen (§ 38 Abs. 2 VRPG).