Eine (rechtzeitige) gerichtliche Prüfung im Einzelfall wäre jedoch grundsätzlich möglich, wenn mit einer Wahlbeschwerde um Aufhebung der Wahl und deren Wiederholung ersucht würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann demzufolge im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden. Mangels eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegen die Schulpflege C. verlangt.