Demzufolge fehlte es der Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde am erforderlichen praktischen und aktuellen Interesse an der Beschwerdeführung. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage könnte sich zwar jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse. 374 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020