Hingegen würde sich mit der begehrten Feststellung allein am Resultat der Ersatzwahl vom 25. November 2018 nichts ändern, sondern nur über die (theoretische) Frage befunden, ob bereits amtierende Mitglieder der Schulpflege im Vorfeld der Ersatzwahl vom 25. November 2018 in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingegriffen haben. Demzufolge fehlte es der Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde am erforderlichen praktischen und aktuellen Interesse an der Beschwerdeführung.