Ein solcher könnte einzig in der Aufhebung und Wiederholung der Wahl liegen, denn nur damit könnte die Beschwerdeführerin erreichen, dass sie als Kandidatin an der betreffenden Ersatzwahl in die Schulpflege C. teilnehmen könnte, ohne dass diese durch von ihr als unstatthaft betrachtete Eingriffe amtierender Schulpflegemitglieder in den Wahlkampf beeinflusst wäre. Hingegen würde sich mit der begehrten Feststellung allein am Resultat der Ersatzwahl vom 25. November 2018 nichts ändern, sondern nur über die (theoretische) Frage befunden, ob bereits amtierende Mitglieder der Schulpflege im Vorfeld der Ersatzwahl vom 25. November 2018 in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingegriffen haben.