Auf einen Antrag auf Aufhebung der Ersatzwahl vom 25. November 2018 und deren Wiederholung hat sie - wie schon vor Vorinstanz - explizit verzichtet. Mit der beantragten Feststellung allein würde die Beschwerdeführerin allerdings keinen praktischen, d.h. unmittelbaren und konkreten Nutzen erlangen. Ein solcher könnte einzig in der Aufhebung und Wiederholung der Wahl liegen, denn nur damit könnte die Beschwerdeführerin erreichen, dass sie als Kandidatin an der betreffenden Ersatzwahl in die Schulpflege C. teilnehmen könnte, ohne dass diese durch von ihr als unstatthaft betrachtete Eingriffe amtierender Schulpflegemitglieder in den Wahlkampf beeinflusst wäre.