stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1; BERTSCHI, a.a.O., N 10 zu § 21a VRG i.V.m. N 24 zu § 21 VRG; BESSON, a.a.O., S. 851). 2.3.