Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (AGVE 1999, S. 353; zur entsprechenden Praxis des Bundesgerichts statt vieler BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann verzichtet werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder 2020 Wahlen und Abstimmungen 373