1712). Auch bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden muss indessen ein praktisches, d.h. unmittelbares und konkretes Interesse an der Beschwerdeführung bestehen. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2010 vom 9. November 2010 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945; BESSON, a.a.O., S. 851). Das Interesse muss zudem grundsätzlich aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2010 vom 9. November 2010 E. 1.2;