Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR). Gerügt werden kann insbesondere, das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung sei unzulässigerweise beeinflusst worden, etwa durch irreführende Titel oder Abstimmungsfragen, durch Mängel der Abstimmungserläuterungen oder durch unstatthafte Eingriffe von Behörden oder Privaten in den Wahl- oder Abstimmungskampf (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1712).