Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in der Einwohnergemeinde D. stimmberechtigt und deshalb zur Beschwerde gegen die Ersatzwahl in die Schulpflege C. vom 25. November 2018 legitimiert. 2.2. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR).