Aus den Erwägungen 2. 2.1. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen (§ 67 Abs. 2 GPR). Eine weitere persönliche Betroffenheit i.S.v. § 42 lit. a VRPG ist nicht erforderlich, da die Stimmberechtigten mit dem Stimmrecht auch eine Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion ausüben. Beschwerden dürfen also auch ausschliesslich zur Wahrung öffentlicher Interessen erhoben werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz.