2020 Wahlen und Abstimmungen 371 X. Wahlen und Abstimmungen 39 Gemeinderecht Fehlen des aktuellen schutzwürdigen Interesses, wenn nur die Feststellung von Unregelmässigkeiten bei der Wahl, nicht jedoch deren Aufhebung und Neuansetzung verlangt wird. Mangels Aufsichtsbefugnis des Verwaltungsgerichts auch kein Eintreten auf die Beschwerde als Aufsichtsanzeige. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 13. Februar 2020, in Sachen A. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Gemeinderat B. und Schulpflege C. (WBE.2019.207). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberech- tigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen (§ 67 Abs. 2 GPR). Eine weitere persönliche Betroffenheit i.S.v. § 42 lit. a VRPG ist nicht erforderlich, da die Stimmberechtigten mit dem Stimmrecht auch eine Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion ausüben. Beschwerden dürfen also auch ausschliesslich zur Wahrung öffentlicher Interessen erhoben werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1733 f.; MICHEL BESSON, Legitimation zur Beschwerde in Stimmrechtssachen, in: ZBJV 147/2011, S. 847 f.; GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER/LORENZ KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 89 N 7 f.). 372 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in der Ein- wohnergemeinde D. stimmberechtigt und deshalb zur Beschwerde gegen die Ersatzwahl in die Schulpflege C. vom 25. November 2018 legitimiert. 2.2. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregel- mässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR). Gerügt werden kann insbesondere, das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung sei unzulässigerweise beeinflusst worden, etwa durch irreführende Titel oder Abstimmungsfragen, durch Mängel der Abstimmungserläuterungen oder durch unstatthafte Eingriffe von Behörden oder Privaten in den Wahl- oder Abstimmungskampf (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1712). Auch bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden muss indessen ein praktisches, d.h. unmittelbares und konkretes Interesse an der Beschwerdeführung bestehen. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 1C_28/2010 vom 9. November 2010 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945; BESSON, a.a.O., S. 851). Das Interesse muss zudem grundsätzlich aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2010 vom 9. November 2010 E. 1.2; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 10 zu § 21a VRG i.V.m. N 24 zu § 21 VRG; BESSON, a.a.O., S. 851). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (AGVE 1999, S. 353; zur entsprechenden Praxis des Bundesgerichts statt vieler BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann verzichtet werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder 2020 Wahlen und Abstimmungen 373 stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1; BERTSCHI, a.a.O., N 10 zu § 21a VRG i.V.m. N 24 zu § 21 VRG; BESSON, a.a.O., S. 851). 2.3. Die Beschwerdeführerin ersucht das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantrag 1 lediglich um Feststellung, dass die Schulpflege C. im Wahlkampf betreffend die Ersatzwahl eines Schulpflegemit- glieds vom 25. November 2018 widerrechtlich für eine der zwei Kandidatinnen Partei bezogen und als Unterstützungskomitee zu Gunsten einer der beiden Kandidatinnen aktiv Wahlkampf betrieben habe. Auf einen Antrag auf Aufhebung der Ersatzwahl vom 25. Nov- ember 2018 und deren Wiederholung hat sie - wie schon vor Vor- instanz - explizit verzichtet. Mit der beantragten Feststellung allein würde die Beschwerde- führerin allerdings keinen praktischen, d.h. unmittelbaren und kon- kreten Nutzen erlangen. Ein solcher könnte einzig in der Aufhebung und Wiederholung der Wahl liegen, denn nur damit könnte die Beschwerdeführerin erreichen, dass sie als Kandidatin an der betref- fenden Ersatzwahl in die Schulpflege C. teilnehmen könnte, ohne dass diese durch von ihr als unstatthaft betrachtete Eingriffe amtierender Schulpflegemitglieder in den Wahlkampf beeinflusst wäre. Hingegen würde sich mit der begehrten Feststellung allein am Resultat der Ersatzwahl vom 25. November 2018 nichts ändern, sondern nur über die (theoretische) Frage befunden, ob bereits amtierende Mitglieder der Schulpflege im Vorfeld der Ersatzwahl vom 25. November 2018 in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingegriffen haben. Demzufolge fehlte es der Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde am erforderli- chen praktischen und aktuellen Interesse an der Beschwerdeführung. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage könnte sich zwar jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und an ihrer Beantwortung besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse. 374 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Eine (rechtzeitige) gerichtliche Prüfung im Einzelfall wäre jedoch grundsätzlich möglich, wenn mit einer Wahlbeschwerde um Aufhebung der Wahl und deren Wiederholung ersucht würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann demzufolge im vorlie- genden Fall nicht verzichtet werden. Mangels eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeantrag 2 den Erlass aufsichts- rechtlicher Massnahmen gegen die Schulpflege C. verlangt. Das Ver- waltungsgericht verfügt gegenüber den Gemeinden über keine Auf- sichtskompetenzen; diese stehen dem Regierungsrat und den Depar- tementen zu (§ 100 GG). Entscheide der Aufsichtsbehörden über Aufsichtsanzeigen können von der anzeigenden Person zudem nicht mit Beschwerde angefochten werden, da ihr kraft ihrer Anzeige keine Parteirechte zustehen (§ 38 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist folglich auch nicht befugt, in einem Beschwerdeentscheid die Aufsichtsbehörden anzuweisen, bestimmte aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. 2020 Personalrecht 375 XI. Personalrecht 40 Disziplinarmassnahme; Untersuchungspflicht (§ 17 VRPG); Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV; § 21 f. VRPG) Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt die vorgängige Durch- führung eines Disziplinarverfahrens mit umfassender Abklärung der Vor- würfe und unter Wahrung der Parteirechte (rechtliches Gehör) des von den Vorwürfen betroffenen Arbeitnehmers voraus. Weil im vorliegend be- urteilten Fall weder der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, mithin die Untersuchungspflicht verletzt wurde, noch der Arbeitnehmer an den Sachverhaltserhebungen mitwirken und sich in angemessener Weise und rechtzeitig dazu äussern konnte, wurde die vom Gemeinderat ausgesprochene Disziplinarmassnahme wegen schwerwiegenden Verfah- rensfehlern aufgehoben. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 27. Februar 2020, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2019.372). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Dienst- und Besoldungsreglements der Ge- meinde B. (DBR) werden Angestellte, die ihren Obliegenheiten nicht nachkommen oder die gegen ihre Dienst- und Arbeitspflicht verstos- sen, disziplinarisch bestraft (Abs. 1). Als mögliche Sanktionen nennt Abs. 2 den Verweis (lit. a), die Versetzung in eine tiefere Dienstaltersstufe oder Besoldungsklasse (lit. b), die Sistierung der ordentlichen Dienstalterszulagen (lit. c), die Sistierung der ordentlichen Treueprämien (lit. d), die Versetzung in das provisorische Anstellungsverhältnis (lit. e), die vorübergehende Einstellung im Amt mit Gehaltsentzug (lit. f), die Kündigung mit der