Die blosse Betreuung durch eine im Register eingetragene Anwältin genüge nicht. 4. Gemäss Beschwerdeführer entspricht die Auslegung der Anwaltskommission weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Gesetzesbestimmung. Einzige Bedingung sei, dass der Anwalt oder die Anwältin im Anwaltsregister verzeichnet sei. Es werde weder eine Un-