Entzug des Führerausweises ab dem 25. August 2019 besonders hart trifft. Die ungünstigen Wirkungen des Entzugs entsprechen aufgrund besonderer Umstände nicht mehr dem üblichen Ausmass (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 2731). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen der (vorübergehenden) beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis, welche eine Verschiebung des Vollzugs rechtfertigen, zumal im Herbst/Winter keine vergleichbare Abhängigkeit vom Führerausweis besteht. Dem erzieherischen Zweck der Massnahme kann auch entsprochen werden, wenn er den Führerausweis nach der Erntesaison (mithin gut 2 Monate später als vom Strassenverkehrsamt angeordnet) abgibt.