Unter zusätzlicher Berücksichtigung der wetterabhängigen Arbeiten, welche unter Zeitdruck erfolgen, ist davon auszugehen, dass ein mobilitätsbedingter Ausfall des Beschwerdeführers während der Erntesaison kaum durch den Einsatz von Familienmitgliedern und Angestellten aufgefangen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist darauf zu schliessen, dass den Beschwerdeführer der angeordnete 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019