Schliesslich hat das Verwaltungsgericht bei einem Arzt, welcher an zwei Spitälern tätig war und das Auto im Wesentlichen für den Arbeitsweg einsetzte, nicht beanstandet, dass kein Vollzugsaufschub um weitere zwei Monate gewährt worden war. Entsprechende Erschwernisse, Unannehmlichkeiten oder Kosten seien unausweichlich Folge der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für Notfallsituationen seien Vorkehren und Dispositionen innerhalb der Arbeitsorganisation zu treffen; diese Problematik bestehe auch bei der Festlegung eines späteren Entzugstermins (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 f.). 3.6.