zur Verfügung gestanden habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers (Stellensuche, prekäre finanzielle Verhältnisse, bestehende Unterhaltspflichten sowie Hinweis auf die Karenzfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern) legte nahe, dass lediglich ein möglichst langer Aufschub des Führerausweisentzugs bezweckt wurde (vgl. VGE vom 9. Januar 2019 [WBE.2018.445], S. 6 ff.). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht bei einem Arzt, welcher an zwei Spitälern tätig war und das Auto im Wesentlichen für den Arbeitsweg einsetzte, nicht beanstandet, dass kein Vollzugsaufschub um weitere zwei Monate gewährt worden war.