Nicht ersichtlich war, dass ihn der Ausweisentzug mit späterem Entzugsbeginn weniger empfindlich beeinträchtigen würde als der angeordnete (vgl. VGE vom 23. Mai 2018 [WBE.2018.140], S. 6). Bei einem angestellten Aussendienstmitarbeiter hat das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Verschiebung des Vollzugsbeginns nicht – wie beantragt – auf den 18. Februar, sondern lediglich auf den 11. Januar gewährt wurde. Zur Begründung erwog es, dass dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit für Dispositionen 2019 Vollstreckung 213