Auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis bereits einmal entzogen werden musste, ist nachvollziehbar, dass er zuerst Kenntnis von der definitiven Entzugsdauer haben wollte, bevor er sich um deren konkrete zeitliche Festlegung kümmern konnte. Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach dreimonatige Führerausweisentzüge, welche nicht angefochten werden, innert 7 Monaten ab Gewährung des rechtlichen Gehörs zu vollziehen sind, dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung.