Das Strassenverkehrsamt bezieht sich in seinen Ausführungen zu den Dispositionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers somit auf einen Zeitpunkt, in welchem noch gar keine Administrativmassnahme verfügt war. Auch unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis bereits einmal entzogen werden musste, ist nachvollziehbar, dass er zuerst Kenntnis von der definitiven Entzugsdauer haben wollte, bevor er sich um deren konkrete zeitliche Festlegung kümmern konnte.