dessen zu diesem Zeitpunkt den geltend gemachten beruflichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw. 3.2) nicht genügend Rechnung tragen. Damit kein Konflikt mit den im Mai beginnenden Erntearbeiten entstanden wäre, hätte eine Abgabe in den Monaten Februar/März/April erfolgen müssen. Das Strassenverkehrsamt bezieht sich in seinen Ausführungen zu den Dispositionsmöglichkeiten des Beschwerdeführers somit auf einen Zeitpunkt, in welchem noch gar keine Administrativmassnahme verfügt war.