Nach den Ausführungen des Strassenverkehrsamts hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, den Führerausweis bereits zu Beginn dieses Jahres abzugeben. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. Januar 2019 nicht nur die Administrativmassnahme in Aussicht gestellt; sondern er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er den Abgabetermin innerhalb der nächsten 7 Monate frei wählen könne. Der Sachentscheid, mit welchem die Entzugsdauer auf 3 Monate festgesetzt wurde, datiert indessen erst vom 28. März 2019.