Das Strassenverkehrsamt hatte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2019 mitgeteilt, der Abgabetermin müsse innerhalb von 7 Monaten festgelegt werden (d.h. spätestens am 25. August 2019). Um dem erzieherischen Zweck der Massnahme gerecht zu werden, ist seines Erachtens eine Verschiebung auf den 1. November 2019 ausgeschlossen. Verwiesen wird zudem auf einen früheren Warnungsentzug aus dem Jahre 2012. 3.4. Nach den Ausführungen des Strassenverkehrsamts hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, den Führerausweis bereits zu Beginn dieses Jahres abzugeben.