AGVE 1989, S. 494). 3. 3.1. Berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um Verschiebung nachsucht, sind bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. AGVE 2013, S. 351; VGE vom 26. Juni 2013 [WBE.2013.144], S. 6 f.). Die Praxis stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit, zumal zu verhindern ist, dass ein berufstätiger Automobilist gegenüber einem nicht Erwerbstätigen bessergestellt ist (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 mit Hinweisen). 3.2.