Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht weitgehend nach den Wünschen des betroffenen Fahrzeuglenkers festgelegt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme über den damit bezweckten erzieherischen Zweck hinaus den betroffenen Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders schwer trifft oder schikanös wird (vgl. VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2729, 2731; AGVE 1989, S. 494).