TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 68). Aufgrund des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019