2019 Vollstreckung 209 XI. Vollstreckung 31 Vollstreckung; Vollzugsverschiebung des Führerausweisentzugs Der Vollzugstermin des Führerausweisentzugs ist unverhältnismässig, wenn er den Betroffenen aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit be- sonders hart trifft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Juli 2019, in Sachen A. gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2019.180). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzu- ges ist – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. § 3 VRPG; Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Ver- wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 514; TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 68). Aufgrund des Legali- tätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermes- sensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Entzugsbeginns (vgl. AGVE 2013, S. 351; VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5). 2.2. Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind das öffentliche Interesse am Vollzug der Administrativmass- nahme und das private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers am Aufschub gegeneinander abzuwägen. Es besteht ein öffentliches In- teresse an einem möglichst zügigen Vollzug; damit wird der erzie- herische Zweck der Massnahme am ehesten erreicht. Der Zeitpunkt des Entzugs kann nicht weitgehend nach den Wünschen des betrof- fenen Fahrzeuglenkers festgelegt werden. Zu vermeiden ist auf der anderen Seite, dass die Massnahme über den damit bezweckten er- zieherischen Zweck hinaus den betroffenen Fahrzeuglenker aus in seiner Person liegenden Gründen besonders schwer trifft oder schi- kanös wird (vgl. VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Stras- senverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2729, 2731; AGVE 1989, S. 494). 3. 3.1. Berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um Verschiebung nachsucht, sind bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. AGVE 2013, S. 351; VGE vom 26. Juni 2013 [WBE.2013.144], S. 6 f.). Die Praxis stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit, zumal zu verhindern ist, dass ein be- rufstätiger Automobilist gegenüber einem nicht Erwerbstätigen bes- sergestellt ist (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 mit Hinweisen). 3.2. Im Gesuch um Vollzugsverschiebung verwies der Be- schwerdeführer im Wesentlichen auf seine Tätigkeit als selbständiger Lohnunternehmer. Vom Mai bis November müssten folgende Arbei- ten erledigt werden: Getreideernte Gerste, Getreideernte Weizen und Raps, Gülletransporte, Kartoffeltransporte sowie Maisernte. In der 2019 Vollstreckung 211 Stellungnahme konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: Das verstehe ich nicht. Der Beginn einen Monat [richtig: zwei Monate] später hat doch nichts mit der Erziehungswirkung zu tun. Ich führe zusammen mit einigen Familienmitgliedern und Angestellten unter anderem ein Lohnunternehmen. Bis Ende Oktober ist jeweils Erntehochsaison. Jedermann wird gebraucht, um in den jeweils sehr engen, nicht voraussehbaren Zeitfenstern die Erntearbeiten bzw. Aufträ- ge zu erledigen (Tag u. Nacht!). Ich führe das Lohnunternehmen schon unzählige Jahre und habe absolut am meisten Erfahrung und Fertigkeiten u. Kontakte. Fast alles läuft bei mir zusammen. Falls ich zu dieser Zeit keine Fahrzeuge (alle Kategorien) führen kann, können wir unsere Aufträge und allfällige Notfälle nicht erledigen. Der Verlust wäre enorm, da regelmässig sehr teure Maschinen zum Einsatz kommen. Ich muss jeweils Feldbe- sichtigungen machen, Material- und Erntetransporte durchführen, Reparaturen erle- digen, Ernten, je nach aktueller Situation. 3.3. Das Strassenverkehrsamt hatte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2019 mitgeteilt, der Abgabetermin müsse innerhalb von 7 Monaten festgelegt werden (d.h. spätestens am 25. August 2019). Um dem erzieherischen Zweck der Massnah- me gerecht zu werden, ist seines Erachtens eine Verschiebung auf den 1. November 2019 ausgeschlossen. Verwiesen wird zudem auf einen früheren Warnungsentzug aus dem Jahre 2012. 3.4. Nach den Ausführungen des Strassenverkehrsamts hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, den Führerausweis be- reits zu Beginn dieses Jahres abzugeben. Tatsächlich wurde dem Be- schwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. Januar 2019 nicht nur die Administrativmassnahme in Aus- sicht gestellt; sondern er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er den Abgabetermin innerhalb der nächsten 7 Monate frei wählen könne. Der Sachentscheid, mit welchem die Entzugsdauer auf 3 Monate festgesetzt wurde, datiert indessen erst vom 28. März 2019. Er enthielt den Hinweis, dass ein sofortiger Vollzug möglich sei, wenn ein Gesuch um Vollzugsverschiebung gestellt und der Füh- rerausweis beigelegt werde. Ein sofortiger Ausweisentzug konnte in- 212 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 dessen zu diesem Zeitpunkt den geltend gemachten beruflichen Be- dürfnissen des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw. 3.2) nicht genü- gend Rechnung tragen. Damit kein Konflikt mit den im Mai begin- nenden Erntearbeiten entstanden wäre, hätte eine Abgabe in den Mo- naten Februar/März/April erfolgen müssen. Das Strassenverkehrsamt bezieht sich in seinen Ausführungen zu den Dispositionsmöglich- keiten des Beschwerdeführers somit auf einen Zeitpunkt, in welchem noch gar keine Administrativmassnahme verfügt war. Auch unter Be- rücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der Ausweis bereits einmal entzogen werden musste, ist nachvollziehbar, dass er zuerst Kenntnis von der definitiven Entzugsdauer haben wollte, bevor er sich um deren konkrete zeitliche Festlegung kümmern konnte. Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach dreimonatige Führerausweisentzüge, welche nicht angefochten werden, innert 7 Monaten ab Gewährung des rechtlichen Gehörs zu vollziehen sind, dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. Massgebend ist aber stets der Einzelfall, so dass berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker um eine Verschiebung nachsucht, bei der individuellen Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen sind (AGVE 2013, S. 351 mit Hinweis). 3.5. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis nicht be- anstandet, dass bei einem selbständigen Maler der Entzugstermin be- reits Mitte Juni angesetzt wurde und nicht erst – wie ersucht – Mitte Dezember. Dieser Beschwerdeführer nahm keinen Bezug auf allfälli- ge saisonale oder zyklische Geschäftsentwicklungen und beschränkte sich darauf darzulegen, dass ihn der Führerausweisentzug als solcher besonders hart treffe. Nicht ersichtlich war, dass ihn der Ausweisent- zug mit späterem Entzugsbeginn weniger empfindlich beeinträchti- gen würde als der angeordnete (vgl. VGE vom 23. Mai 2018 [WBE.2018.140], S. 6). Bei einem angestellten Aussen- dienstmitarbeiter hat das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Verschiebung des Vollzugsbeginns nicht – wie beantragt – auf den 18. Februar, sondern lediglich auf den 11. Januar gewährt wurde. Zur Begründung erwog es, dass dem Beschwerdeführer nach durch- geführtem Rechtsmittelverfahren ausreichend Zeit für Dispositionen 2019 Vollstreckung 213 zur Verfügung gestanden habe. Die Argumentation des Beschwerde- führers (Stellensuche, prekäre finanzielle Verhältnisse, bestehende Unterhaltspflichten sowie Hinweis auf die Karenzfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern) legte nahe, dass lediglich ein möglichst langer Aufschub des Führerausweisentzugs bezweckt wurde (vgl. VGE vom 9. Januar 2019 [WBE.2018.445], S. 6 ff.). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht bei einem Arzt, welcher an zwei Spitälern tä- tig war und das Auto im Wesentlichen für den Arbeitsweg einsetzte, nicht beanstandet, dass kein Vollzugsaufschub um weitere zwei Mo- nate gewährt worden war. Entsprechende Erschwernisse, Unan- nehmlichkeiten oder Kosten seien unausweichlich Folge der Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für Notfallsituationen seien Vorkehren und Dispositionen innerhalb der Arbeitsorganisation zu treffen; diese Problematik bestehe auch bei der Festlegung eines späteren Entzugstermins (VGE vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6 f.). 3.6. Als selbständiger Lohnunternehmer ist der Beschwerdeführer saisonalen Schwankungen besonders ausgesetzt. Typischerweise füh- ren Lohnunternehmen für Landwirtschaftsbetriebe insbesondere Ern- tearbeiten aus, bei welchen bestimmte (kostenintensive) Landma- schinen wie beispielsweise Mähdrescher zum Einsatz gelangen. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er jeweils von Mai bis Ende Oktober insbesondere für die Ernte von Gersten, Weizen, Raps und Mais so- wie für Kartoffel- und Gülletransporte äusserst stark beansprucht wird. Dabei verweist er auf zu erwartende finanzielle Einbussen, falls die Landmaschinen nicht planmässig eingesetzt werden können. In diesem Zusammenhang betont er seine Funktion als Ge- schäftsführer, welche neben dem Ernten insbesondere Feldbesichti- gungen, Material- und Erntetransporte sowie Reparaturen umfasse. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der wetterabhängigen Arbeiten, welche unter Zeitdruck erfolgen, ist davon auszugehen, dass ein mo- bilitätsbedingter Ausfall des Beschwerdeführers während der Ern- tesaison kaum durch den Einsatz von Familienmitgliedern und Ange- stellten aufgefangen werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist darauf zu schliessen, dass den Beschwerdeführer der angeordnete 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Entzug des Führerausweises ab dem 25. August 2019 besonders hart trifft. Die ungünstigen Wirkungen des Entzugs entsprechen aufgrund besonderer Umstände nicht mehr dem üblichen Ausmass (vgl. SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 2731). Damit erfüllt der Be- schwerdeführer die Anforderungen der (vorübergehenden) berufli- chen Angewiesenheit auf den Führerausweis, welche eine Verschie- bung des Vollzugs rechtfertigen, zumal im Herbst/Winter keine ver- gleichbare Abhängigkeit vom Führerausweis besteht. Dem erzieheri- schen Zweck der Massnahme kann auch entsprochen werden, wenn er den Führerausweis nach der Erntesaison (mithin gut 2 Monate spä- ter als vom Strassenverkehrsamt angeordnet) abgibt. Auch diesfalls wird er Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müssen; diese dürften jedoch deutlich weniger einschneidend sein als bei einem Entzug während der Erntearbeiten. Hinzu kommt, dass zwischen der Zustel- lung der Administrativmassnahme und dem Entzugsbeginn gut 7 Monate liegen werden. Die erzieherische Wirkung des Entzugs ist damit nicht infrage gestellt. Der vom Strassenverkehrsamt angeordnete Führerausweisent- zug vom 25. August 2019 bis und mit 24. November 2019 erweist sich somit als unverhältnismässig und ist zu korrigieren. 2019 Anwalts- und Notariatsrecht 215 XII. Anwalts- und Notariatsrecht 32 Zulassungsvoraussetzungen Anwaltsprüfung Die Tätigkeit bei einer Rechtsberatungsstelle gilt nicht als hinreichende rechtspraktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV, selbst wenn die stelleninterne Betreuung durch eine im Kanton registrierte An- wältin erfolgt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. Januar 2019, in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2018.367). Aus den Erwägungen 2. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Tätigkeit des Beschwerde- führers bei den Rechtsberatungsstellen B. als hinreichende rechts- praktische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AnwV zu quali- fizieren ist. 3. Die Vorinstanz verneinte dies. Die Anstellung des Beschwerde- führers sei durch die B.-Rechtsberatungsstellen und nicht durch die im Register eingetragene Advokatin C. erfolgt. Gemäss § 2 Abs. 1 AnwV würden jedoch (u.a.) nur rechtspraktische Tätigkeiten bei einem im Kanton registrierten Anwalt bzw. bei einer registrierten Anwältin angerechnet. Die blosse Betreuung durch eine im Register eingetragene Anwältin genüge nicht. 4. Gemäss Beschwerdeführer entspricht die Auslegung der An- waltskommission weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Gesetzes- bestimmung. Einzige Bedingung sei, dass der Anwalt oder die An- wältin im Anwaltsregister verzeichnet sei. Es werde weder eine Un-